Veröffentlicht am
16.01.2020 09:14:17
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Kategorien:
Produkthilfe
Am 1. Januar 2020 ist die neue Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und hiermit auch die Belegausgabepflicht (= Bonpflicht) inkraft getreten. Wir erklären knapp, warum die Verordnung erlassen wurde, wer betroffen ist und welche Pflichten und Termine einzuhalten sind für Kassenbons und Registrierkassen.
Inhalt:
Am 1. Januar 2020 ist die neue Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und hiermit auch die Belegausgabepflicht inkraft getreten. Diese besagt, dass dem Kunden „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall” ein Beleg zur Verfügung zu stellen ist.
Die Kassensicherungsverordnung soll Steuerbetrug an der Ladenkasse verhindern. Demnach sollen nach Schätzungen der Steuergewerkschaft und des Bundesrechnungshofs dem Fiskus pro Jahr durch Steuerbetrug mindestens zehn Milliarden Euro verloren gehen.
Diese „Kassenbonpflicht” besteht immer, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme, also z. B. Kassensysteme oder iPad-Kassen, verwendet werden. Der Beleg kann laut den Bestimmungen der KassenSichV in Papierform oder auch unter bestimmten Auflagen elektronisch in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden.
Gemäß den Vorgaben zur Bonpflicht sind verschiedene Angaben auf dem Kassenbon bzw. dem elektronischen Beleg aufzulisten:
* Im Fall einer Steuerbefreiung muss ein entsprechender Hinweis aufgebracht sein.
Neben der Kassenbonpflicht besagt die Kassensicherungsverordnung, dass Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) fälschungssicher ausgestattet werden müssen. Diese besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Ursprünglich sollten alle Kassen bis zum Jahresbeginn 2020 die neuen Vorschriften erfüllen, das Finanzministerium räumte nun jedoch Zeit bis Ende September ein, da Hersteller von Sicherheitseinrichtungen nicht in der Lage sind, die große Menge an Aufträgen zu bewältigen.
Elektronische Aufzeichnungssysteme sind dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme zu melden. Das Finanzamt ist nach § 146b AO dazu ermächtigt, die Einhaltung des Gesetzes durch unangemeldete Kontrollen und Testkäufe zu überprüfen. Verstöße gegen die neueingeführten Pflichten wurden in den Ordnungswidrigkeitentatbestand § 379 AO aufgenommen.
Bis zum 31.12.2022 können Sie noch Ihr altes elektronisches Aufzeichnungssystem nutzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: die Kasse ist aus technischen Gründen nicht §-146a-AO-konform aufrüstbar und Sie haben das System nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 erworben und das System entspricht den Anforderungen des BMF-Schreiben vom 26.11.2010.
Weitere Informationen zur Kassensicherungsverordnung und zur Kassenbonpflicht erhalten Sie beim Bundesministerium der Finanzen.
Dieser Artikel verwendete folgende Quellen:
https://kassensichv.com/
https://kassensichv.net/belegausgabepflicht/
https://www.bundesfinanzministerium.de/.
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